top of page
Hier finden Sie Informationen(Zitate und Verlinkung) über Menschenrechte und Behinderungen,   Behindertengleichstellungsgesetz, Toilettenpflicht
in Gaststätten, Gaststättengesetz, Beschluss, Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV, SozialgesetzbuchNeuntes Buch, Barrierefreies Bauen, Denkmalschutz und Barrierefreiheit bei öffentlichen Gebäuden.
20241228_172308.jpg
Menschenrechte und Behinderungen

Das Bild wurde von Gastronom Sparta zur Verfügung gestellt.

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) 
Die UN Behindertenrechtskonvention ist eine Vereinbarung zwischen vielen Staaten. In der Vereinbarung stehen Rechte für Menschen mit Behinderung.

In Artikel 30 der UN-Behindertenrechtskonvention steht geschrieben....

 

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen 

c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.

Das Dienstleistungsfeld Tourismusdienstleistungen umfasst die Bereiche Beherbergung und Gastronomie sowie Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern.

(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen,

c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben;

​​​

„Artikel 30 UN-BRK (Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport)/Article 30 UN-CRPD (Participation in cultural life, recreation, leisure and sport)“. Institut für Menschenrechte, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/datenbank-fuer-menschenrechte-und-behinderung/detail/artikel-30-un-brk. Zugegriffen 15. Mai 2024.

In Artikel 9 UN-BRK (Zugänglichkeit) steht geschrieben.....

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

„Artikel 9 UN-BRK (Zugänglichkeit)/Article 9 UN-CRPD (Accessibility)“. Institut für Menschenrechte, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/datenbank-fuer-menschenrechte-und-behinderung/detail/artikel-9-un-brk. Zugegriffen 19. Mai 2024.

Behindertengleichststellungsgesetz (BBG)

Seit dem 1. Mai 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes laut Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden,,

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

„§ 4 BGG - Einzelnorm“. Gesetze-im-internet.de, https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__4.html. Zugegriffen 19. Mai 2024.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.

(2) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

„§ 8 BGG - Einzelnorm“. Gesetze-im-internet.de, https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/__8.html. Zugegriffen 19. Mai 2024.

Geltende Gesetze und Verordnungen NRW

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

 

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.07.2018

§ 49 (Fn 13)
Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

 

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Dies gilt insbesondere für

 

1.    Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens,

 

2.    Sport- und Freizeitstätten,

 

3.    Einrichtungen des Gesundheitswesens,

 

4.    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

 

5.    Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie

 

6.    Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

 

Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, und Referat. „SGV § 49 (Fn 13) Barrierefreies Bauen“. Nrw.de, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=39224&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=644765. Zugegriffen 24. Mai 2024.

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2024

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.07.2018

§ 50 (Fn 45)
Sonderbauten

(1) An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf

1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

2. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,

3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

4. die Anlage von Zu- und Abfahrten,

5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

6. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,

8. die Löschwasserrückhaltung,

9. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen, sonstigen Rettungswegen,

10. die Beleuchtung und Energieversorgung,

11. die Lüftung und Rauchableitung,

12. die Feuerungsanlagen und Heizräume,

13. die Wasserversorgung für Löschzwecke,

14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,

15. die Stellplätze und Garagen mit und ohne einer Stromzuleitung für die Aufladung von Batterien für Elektrofahrzeuge sowie Fahrradabstellplätze,

16. die barrierefreie Nutzbarkeit,

17. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

18. die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,

19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,

20. weitere zu erbringende Bescheinigungen,

21. die Bestellung und Qualifikation der Bauleitenden und der Fachbauleitenden,

22. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,

23. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind und

24. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.

(2) Große Sonderbauten sind

1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, ausgenommen solche, die nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) verfahrensfrei gestellt sind,

3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben,

5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche,

6. Versammlungsstätten

a) mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

b) im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und

c) Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind,

7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros,

8. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

a) einzeln für mehr als sechs Personen oder

b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,

9. Krankenhäuser,

10. Wohnheime,

11. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

12. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

13. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

14. Camping- und Wochenendplätze,

15. Freizeit- und Vergnügungsparks,

16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,

17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

18. Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche.

„SGV § 50 (Fn 45) Sonderbauten“. Nrw.de, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=39224&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=644766. Zugegriffen 30. August 2024

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)* vom 02.12.2016

 

                                                                                       § 87 Toilettenräume

Verkaufsstätten müssen mindestens einen Toilettenraum für Kundinnen und Kunden haben. Bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 3 000 m² haben, kann der Anforderung nach Satz 1 auch dadurch entsprochen werden, dass Toilettenräume für Beschäftigte im Bedarfsfall auch Kundinnen und Kunden zur Verfügung stehen und hierauf in den Verkaufsräumen deutlich wahrnehmbar hingewiesen wird. Die Toilettenräume müssen barrierefrei sein, wobei mindestens eine Toilette barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein soll.

,,Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, und Referat. „SGV § 87 Toilettenräume“. Nrw.de, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=35784&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=549751. Zugegriffen 24. Mai 2024.

Gaststättengesetz

Gaststättengesetz
§ 4 Versagungsgründe

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

2a.

die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,

„§ 4 GastG - Einzelnorm“. Gesetze-im-internet.de, https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__4.html. Zugegriffen 24. Mai 2024.

Rechtsprechung im anderen Bundesland

(Es gelten teilweise andere Voraussetzungen / Verordnungen)
Rechtsprechung VG Berlin, 22.01.2016 - 4 K 169.15

Erteilung einer Gaststättenerlaubnis trotz fehlender Behindertentoilette

,,Orientierungssatz

1. Auf die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen. (Rn.16)

2. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde. (Rn.18)

3. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungswidrig sein könnte. (Rn.26),,

 

 

Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte eine Gaststätte von seinem Vorgänger übernommen, die er in Berlin-Spandau betreibt.

 

,, …Die Gaststätte ist barrierefrei zugänglich und umfasst eine im Erdgeschoss liegende Gastraumfläche von 149,55 qm sowie einen Schankvorgarten. Nur über eine Treppe erreichbar befinden sich im Unterschoss die Gästetoiletten. Die Gaststätte wird aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1975 betrieben. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die baulichen Abweichungen des gegenwärtigen Zustands der Gaststätte von der im Jahre 1966 gefertigten Skizze der Örtlichkeiten jedenfalls vor dem Jahre 2002 vorgenommen wurden…. ,,

,, …Bei Antragstellung wies das Bezirksamt den Kläger darauf hin, dass nach der landesrechtlichen Gaststättenverordnung ab einer Schankraumfläche von 50 qm mindestens eine Toilettenanlage für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein müsse und forderte ihn auf, schriftlich mitzuteilen, wie die Anforderungen in seinem Betrieb umgesetzt werden könnten. Zunächst machte der Kläger geltend, der Einbau einer barrierefrei gestalteten Toilette sei nur bei hohen Kosten und zu Lasten der Schankraumfläche möglich; ein Treppenlift sei zwar günstiger, allerdings immer noch mit Kosten in Höhe von 29.000 Euro verbunden, wobei die frisch sanierten Toiletten erneut umgebaut werden müssten. Er habe zudem bei der Übernahme des Betriebes bereits 30.000 Euro für Instandhaltungsrückstände seines Vorgängers aufwenden müssen.... ,,

,, …Mit Bescheid vom 29. April 2015, dem Kläger zugestellt am selben Tage, versagte das Bezirksamt die Erteilung der begehrten Gaststättenerlaubnis und drohte für den Fall, dass der Kläger nach Empfang des Versagungsbescheides seinen Betrieb fortsetze, unmittelbaren Zwang durch Schließung und Versiegelung der Gaststätte an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gaststätte des Klägers erfülle die Maßgaben der Gaststättenverordnung nicht, die für Gaststätten einer Größe wie der des Klägers den Einbau eines behindertengerechten WCs vorschreibe. Die Integration von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen in das Sozialleben, wozu auch die barrierefreie Benutzung von Schank- und Speisewirtschaften ohne gesundheitliche und hygienische Gefahren gehöre, habe Verfassungsrang. Es sei nicht wegen einer unzumutbaren Belastung von diesem Erfordernis abzusehen. Soweit das Bauaufsichtsamt und der Schwerbehindertenbeauftragte von einem Bestandsschutz der Gaststätte ausgingen, handele es sich lediglich um baurechtliche Argumente, hier sei jedoch nach Gaststättenrecht zu entscheiden.... ,,

,, …Die allein in Betracht kommenden Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 2a GastG i.V.m. § 4 Abs. 3 GastG sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfüllt.


a. Nach der - durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) eingefügten – Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde. Zu den zum Aufenthalt der Gäste bestimmten Räumen gehören auch die Toiletten. Zwar sind diese in der Gaststätte des Klägers nur über eine Treppe im Untergeschoss des Gebäudes und damit nicht barrierefrei im Sinne dieser Vorschrift nutzbar. Doch ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG auf die Gaststätte des Klägers nicht anwendbar. Denn deren Räume liegen – unstreitig – nicht in einem Gebäude, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Dokumentiert ist vielmehr eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1975; ob, worauf der gestempelte Vermerk auf dem als Anlage K12 vorgelegten Grundriss „Gehört zu Baugenehmigung Nr. 369/98 vom 15. April 1998, Bauaufsichtlich geprüft … Bezirksamt S... von Berlin …“ hinweisen könnte, die Gaststätte Gegenstand einer weiteren Baugenehmigung aus dem Jahre 1998 war, muss nicht vertieft werden, weil auch diese jedenfalls nicht den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft. Auch ein wesentlicher Umbau oder eine wesentliche Erweiterung ohne das Erfordernis einer Baugenehmigung für die Zeit nach dem 1. Mai 2002 kann vorliegend nicht festgestellt werden. Ob die Abweichungen, die für den Gastraum auf dem Grundriss aus dem Jahre 1966 (ebenfalls Anlage K12) dokumentiert sind, einen wesentlichen Umbau darstellen – die Beteiligten sind sich einig, dass dies nicht der Fall ist -, muss ebenfalls nicht weiter aufgeklärt werden. Denn jedenfalls sind diese Umbauten nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten vor dem letztgenannten Stichtag erfolgt.


Der Beklagte vermag nichts Gegenteiliges aus der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 3 GastG herzuleiten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 GastG können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind (lit. a), und zur Durchführung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GastG die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen (lit. b). Das Land Berlin hat von dieser Verordnungsermächtigung durch die Ausgestaltung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 10. September 1971 (GVBl. S. 1778), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754 – GastV) Gebrauch gemacht. Dort ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 GastV u.a. geregelt, dass der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften barrierefrei – dies trifft auf die Gaststätte des Klägers zu – und die den Gästen dienenden Räume der Schank- und Speisewirtschaften barrierefrei zugänglich und nutzbar sein müssen. § 4 Abs. 1 Satz 2 GastV präzisiert diese Vorgabe in Bezug auf Toilettenanlagen dahin, dass ab einer Schank- und Speiseraumfläche von 50 qm mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste nutzbar sein muss.... ,,

,, …Nach diesem Maßstab fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungswidrig sein könnte. Denn die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG, mit der Gesetzgeber eine „flankierende Maßnahme“ zu den Anforderungen der Landesbauordnungen im Blick hatte (BT-Drs. 14/7420, S. 36), bewirkt keine Verschlechterung der Situation von Personen wegen ihrer (Geh-)Behinderung und stellt daher keine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Vielmehr verfolgt sie das Ziel, durch Regelungen gegenüber Dritten die Situation von Menschen mit (Geh-)Behinderungen in Bezug auf den Zugang und die Benutzung von Gaststätten zu verbessern. Hierfür kann sich der Gesetzgeber auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen, der einen Förderungs- und Integrationsauftrag an den Staat enthält, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken (vgl. BT-Drs. 12/8165, S. 29). Soweit der Gesetzgeber allerdings durch den Erlass von Vorschriften auf den Abbau von Hindernissen hinwirkt, die als tatsächliche Umstände einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen entgegenstehen – wie hier bei physischen Hindernissen für (geh-)behinderte Gäste von Schank- und Speisewirtschaften -, kommt ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Dass der Gesetzgeber diesen durch das Willkürverbot begrenzten Spielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 -, Rn. 50, juris) vorliegend dadurch überschritten haben könnte, dass er durch die streitige Stichtagsregelung bestehende Gaststätten unter bestimmten Voraussetzungen von der Neuregelung freigestellt hat, ist nicht ersichtlich. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt und dass die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzentwurf führt hierzu aus (BT-Drs. 14/7420, S. 36):


Die Regelung kommt nicht bereits bei jedem Fall einer erneuten Konzessionserteilung (wie z. B. beim bloßen    Pächterwechsel) zur Anwendung, sondern nur dann, wenn die Gaststätte in einem Gebäude liegt, für das die Baugenehmigung zur erstmaligen Errichtung oder für einen wesentlichen Um- oder Erweiterungsbau nach dem Stichtag, das heißt 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden ist. Bedarf eine solche Baumaßnahme keiner Baugenehmigung, so ist auf die Fertigstellung vor dem Stichtag, das heißt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abzustellen. Mit dieser Regelung wird die im Interesse des Vertrauensschutzes erforderliche Planungssicherheit gewährleistet."... ,,

,, …Der Beklagte vermag nichts Günstigeres aus Art. 11 der Verfassung von Berlin (VvB) herzuleiten. Nach dieser Vorschrift dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.

Insbesondere vermittelt der über den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hinausgehende Wortlaut des Art. 11 Satz 2 VvB dem Beklagten keine Rechtsgrundlage, über die Anwendung der §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 1 GastV von den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GastG abzuweichen. Denn dem steht Art. 31 GG entgegen, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht. Zum Landesrecht, das nach der Kollisionsnorm des Art. 31 GG hinter dem Bundesrecht zurückzustehen hat, gehört auch das Landesverfassungsrecht (Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: September 2015, Art. 31 Rn. 24).

Dem steht nicht entgegen, dass das Recht der Gaststätten mit der Föderalismusreform (Gesetz vom 28. August 2006, BGBl. I, S. 2034) durch Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in die alleinige Zuständigkeit der Länder übertragen wurde (vgl. zusammenfassend Degenhardt, NVwZ 2006, 1209 ff.). Denn eine Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz stellt den Beklagten in diesem Bereich nicht von den Maßgaben der Artt. 31, 80 GG frei. Vielmehr hat es der Beklagte - mittlerweile - in der Hand, im Rahmen des ihm dabei zukommenden gesetzgeberischen Spielraums das als Bundesrecht fortgeltende Gaststättengesetz durch ein Landesgesetz zu ersetzen (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG). Solange er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist er an die Vorgaben des bestehenden Gaststättengesetzes gebunden.... ,,

juris GmbH. „Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank“. Berlin.de, https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001252026. Zugegriffen 30. Juni 2024.

Fazit:

Bei der Rechtsprechung VG Berlin, 22.01.2016 - 4 K 169.15 kann man viel daraus lernen, auch wenn es im anderen Bundesland andere Regelungen in den Gaststättenverordnungen der Länder vorliegen sind viele Ansätze über Rollstuhlgerechte Toiletten gibt. Das bedeutet bei anderen Voraussetzung wäre der Gastronom in der Pflicht dies zu gewährleisten, um die Gaststättenerlaubnis zu bekommen. Der Bundesgesetzgeber habe im Gaststättengesetz definierte Vorgaben zu den Anforderungen an eine barrierefreie Gaststättennutzung gemacht, welche jedoch nur für Räumlichkeiten gelten, die ihre Baugenehmigung erst nach dem 1. November 2002 erteilt bekomme haben. 

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
§ 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten
1.
jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
2.
jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3.
jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
4.
jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

„§ 154 SGB IX - Einzelnorm“. Gesetze-im-internet.de, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html. Zugegriffen 30. August 2024.

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
1.
der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder
2.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen.
(4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.

„§ 3a ArbStättV - Einzelnorm“. Gesetze-im-internet.de, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__3a.html. Zugegriffen 30. August 2024.

BARRIEREFREIES BAUEN – 
PLANUNGSGRUNDLAGEN –  
TEIL 1: ÖFFENTLICH 
ZUGÄNGLICHE GEBÄUDE

Die DIN 18040-1 beschränkt sich auf öffentlich zugängliche Gebäude, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind.

Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören:

 1.    Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens,

2.    Sport- und Freizeitstätten,

3.    Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4.    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

5.    Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie

6.    Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

bottom of page